Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2.01. Angebote sind stets freibleibend; Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung. Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen.
Soweit wir auf der Basis von Hersteller-Preislisten liefern, beziehen sich unsere Preise – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – stets auf die aktuelle Hersteller-Preisliste.
Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere Verträge.
2.02. Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Massangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd massgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach aussen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
2.03. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung Bestandteil unserer vertraglichen Vereinbarung ist.
2.04. Stellen wir dem Käufer Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne von § 494 BGB.
2.05. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemässem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schliessen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fälliggestellt werden.
3.01. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Geschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
3.02. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens aber 14 Tage – zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3.03. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.04. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
3.05. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung oder Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
3.06. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.07. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4.01. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transport- und sicherheitstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.
4.02. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.03. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Anlieferung mit eigenem LKW erfolgt.
4.04. Gase werden in Mietflaschen geliefert, die nach Verbrauch des Gases an uns zurückzugeben sind. Bei Nichtrückgabe – zumindest gleichartiger Gasflaschen – sind wir berechtigt, dem Käufer die Kosten zu berechnen, die uns von unseren Lieferanten für die Flaschen in Rechnung gestellt werden.
4.05. Soweit wir mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser gegen die Gewährung eines Bonus auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gem. den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
4.06. Verpackungen, die nach §4 Abs. 3 Verpackungsverordnung von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind (“kontaminierte Verpackungen”), sind von der Gewährung eines Bonus ausgenommen. Sie werden auch nicht zurückgenommen.
5.01. Unsere Preise verstehen sich in EURO zzgl. Mehrwertsteuer.
5.02. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung unserer Kosten ein, z.B. durch eine Preisänderung unserer Vorlieferanten, sind wir berechtigt bei solchen Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, eine angemessene Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem derartigen Fall der Preis um mehr als 10 %, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
5.03. Unser Zahlungsziel ab Rechnungsdatum ist 30 Tage. Dies gilt nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
5.04. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen.
5.05. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schliessen lassen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.06. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können ausserdem die weitere Veräusserung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.07. In den Fällen der Absätze 5.05. und 5.06. können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.04.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.06. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruchs abwenden.
5.08. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine niedrigere Belastung.
5.09. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial sind nicht statthaft.
6.01. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmässige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
6.02. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräussern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung gemäss den nachfolgenden Nrn. 6.03. bis 6.04. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.03. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräussert, wird die Forderung aus der Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
6.04. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.07. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass er uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.05. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
7.01. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 7 Tagen, in jedem Falle aber vor Verwendung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 337, 378 HGB bleiben unberührt.
7.02. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift.
7.03. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Zweifeln über die Berechtigung der Mängelrüge dürfen wir zunächst ein Gutachten unseres Vorlieferanten einholen.
7.04. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.05. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: – ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung – Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, Empfehlungen oder Anwendervorschriften des Herstellers – fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetrieb- setzung, Wartung, Veränderung oder Reparatur – ungeeignete Betriebsmittel – fehlerhafte Lagerung oder Transport oder sonstige unsachgemässe Behandlung durch den Käufer oder Dritte – natürliche Abnutzung.
7.06. Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bei Mangelfolgeschäden kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur insoweit verlangen, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
8.01. Unsere Haftung richtet sich ausschliesslich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Haftung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem Empfang der Ware bzw. Annahme der Leistung durch den Käufer.
8.02. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
9.01. Eine Rücknahme oder Umtausch ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich, anderenfalls wird die Annahme verweigert. Anbruchpackungen und nicht mehr verkehrsfähige Waren sind von Rücknahme oder Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
9.02. Die Höhe einer evtl. Vergütung für noch verwertbare Ware richtet sich nach deren Befund und wird von uns nach billigem Ermessen festgesetzt.
10.01. Fehlersuche kann oft langwierig sein; Reparaturfristen sind daher nur annähernd zu verstehen, es sei denn, wir haben eine ausdrücklich für verbindlich erklärte Zusage für einen bestimmten Termin gegeben.
10.02. Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, auch wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
10.03. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.
10.04. Auf unsere Gewährleistung finden die Bestimmungen der Abschnitte 7. und 8. entsprechende Anwendung.
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
12.01. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.02. Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschliesslich nach dem in Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.